Navigation

Grundgesetz

Deutsche Politiker fordern in letzter Zeit immer wieder mehr oder weniger sinnvolle Änderungen am Grundgesetz. Hier ein paar Vorschläge von mir:

Artikel 2a [Recht auf Schlaf]

  1. Jeder hat ein Recht auf freien Schlaf. Niemand darf gegen sein Gewissen zum Aufstehen gezwungen werden.

  2. Alle Deutschen haben das Recht, jederzeit zu schlafen. Dieses Recht darf nur durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.

  3. Alle Deutschen haben das Recht, den Schlafplatz frei zu wählen. Dieses Recht findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend.

  4. Kein Schlafender darf an das Ausland ausgeliefert werden.

Artikel 2b [Recht auf Eis]

  1. Alle Deutschen dürfen im ganzen Bundesgebiet Eis genießen.

  2. Niemand darf gegen seinen Willen zum Genuß eines Eises gezwungen oder davon abgehalten werden.

  3. Eis darf nicht entzogen werden. Der Verlust des Eises darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht eislos wird.

Artikel 6a [Schutz des Kaffees]

  1. Der Kaffee steht unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Ihn zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

  2. Das ungestörte Kaffeetrinken wird gewährleistet.

  3. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit dem Kaffeetrinken zuwiderlaufen, sind verboten.

  4. Wer aus Gewissensgründen das Kaffeetrinken verweigert, kann zu einem Ersatzgetränk verpflichtet werden. Der Koffeingehalt des Ersatzgetränkes darf den Koffeingehalt des Kaffees nicht überschreiten. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf.

  5. Gegen jeden, der es unternimmt, die Verfügbarkeit von Kaffee in Frage zu stellen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Artikel 49 [Studierende]

  1. Wer sich um einen Studienplatz an einer staatlichen Hochschule bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seines Studienbeginns erforderlichen Urlaub und eine angemessene finanzielle Unterstützung.

  2. Niemand darf gehindert werden, ein Studium an einer staatlichen Hochschule zu beginnen und fortzuführen. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grund ist unzulässig.

  3. Die Studierenden haben Anspruch auf eine ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

  4. Die Studierenden sind berechtigt, in ihrer Eigenschaft als Studierende öffentliche Gebäude, Kinos, Kneipen und andere dem Studium dienende Einrichtungen frei zu benutzen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

  5. Keinem Studierenden darf aus seiner Teilnahme oder Nichtteilnahme an Lehrveranstaltungen ein Nachteil erwachsen.